der Firma APOTECHNIK GmbH, Hauptstr. 57, 89611 Obermarchtal
§ 1 Vertragsgegenstand
1) Der im Bestellschein bezeichnete Kunde
erwirbt von der APOTECHNIK GmbH die im Bestellschein bezeichneten
Geräte mit Betriebssoftware und Dokumentation zu den Bedingungen dieses
Vertrages. Der Bestellschein ist Bestandteil dieses Vertrages.
2) Der Kunde erwirbt für die im Bestellschein bezeichneten Programme
(Software), soweit deren ausschließlicher Vertrieb bei der APOTECHNIK
GmbH liegt, das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche
Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht kann zwar ohne Einwilligung der
APOTECHNIK GmbH auf Dritte übertragen werden, für die Inbetrieb- und
Übernahme der Software wird jedoch eine Gebühr erhoben. Die Ausübung des
Nutzungsrechtes durch Personen innerhalb der Firma des Kunden ist im
Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit gestattet.
3) Mit dem
Erwerb des Nutzungsrechts erhält der Kunde das in der Anlage 1 zum
Bestellschein (Hotline-Bestimmungen) genauer spezifizierte Recht,
telefonische Unterstützung (Hotline) bei der APOTECHNIK GmbH anzufordern
und an der Weiterentwicklung des Programms (Updates) teilzuhaben.
Anlage 1 gilt als Bestandteil des Kaufvertrages.
4) Soweit der
Kunde Programme erwirbt, die von der APOTECHNIK GmbH lediglich
vertrieben werden (Fremdsoftware), gelten die jeweiligen Bestimmungen
des Inhabers der Rechte an diesen Programmen. Der Kunde verpflichtet
sich, die jeweiligen Bestimmungen und Vertriebsbedingungen einzuhalten.
§ 2 Lieferung, Installation, Übergabe
1) Im Bestellschein wird von den
Vertragsparteien ein Lieferzeitraum festgelegt; dieser gilt mangels
ausdrücklicher Vereinbarung nur als Anhaltspunkt und ist kein Fixtermin.
2) Erfüllungsort für alle im Bestellschein definierten oder sich aus
diesen Bestimmungen ergebenden Leistungen und Waren ist, falls nicht
schriftlich anders vereinbart, der Sitz der APOTECHNIK GmbH. Der Versand
der Geräte erfolgt im Auftrag, auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.
3) Die APOTECHNIK GmbH teilt dem Kunden das Vorliegen der Betriebs- und
Lieferbereitschaft in geeigneter Form mit. Von diesem Zeitpunkt an geht
das Risiko des zufälligen Verlustes, des Untergangs und der zufälligen
Beschädigung auf den Kunden über. Falls der Kunde die APOTECHNIK GmbH
nicht mit der Installation oder dem Versand der Geräte beauftragt hat,
gilt mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft die Lieferung als
erfolgt.
4) Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders
vereinbart, nimmt der Kunde die Installation der von der APOTECHNIK GmbH
gelieferten Geräte und Programme selbständig vor.
§ 3 Rücktritt
1.) Die APOTECHNIK GmbH kann vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn sie durch einen unvorhersehbaren
und schwerwiegenden Umstand, den sie nicht zu vertreten hat, die
Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann;
b)
wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als
14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt;
c) wenn der Kunde fahrlässig keine oder wahrheitswidrige
Angaben über seine finanziellen Verpflichtungen gemacht hat, die das
Zahlungsziel gefährden.
2) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn die APOTECHNIK GmbH durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht;
b) wenn die APOTECHNIK GmbH die um eine angemessene Nachfrist von
mindestens zwei Wochen verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Eine
Nachfrist hat der Kunde dann einzuräumen, wenn die APOTECHNIK GmbH
nachweist, daß sie durch ein von ihr nicht zu vertretendes Ereignis, wie
z.B. durch höhere Gewalt, Streik oder Lieferbeschränkungen an der
rechtzeitigen Lieferung verhindert ist. 3.) Bei Rücktritt sind
APOTECHNIK GmbH und Kunde verpflichtet, einander die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall des Rücktritts der
APOTECHNIK GmbH für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen
sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Verkaufsgegenstandes
Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch
einen sonstigen, von ihm zu vertretenden Umstand, verursacht sind. Für
die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu
vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des
Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Weitergehende
Schadensersatzansprüche vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen.
1) Die APOTECHNIK GmbH gewährt auf von
ihr gelieferte Geräte eine Garantie von 6 Monaten, gerechnet vom Tag des
Risikoüberganges an.
2) Der Kunde ist verpflichtet, sofort
nach Risikoübergang auftretende Mängel innerhalb eines Zeitraumes von 14
Tagen nach Übergabe mitzuteilen. Wird kein Mangel mitgeteilt, gilt der
mängelfreie Betrieb als bestätigt.
3) Nach Ablauf dieser Frist
kann der Anwender innerhalb der Garantiezeit von der APOTECHNIK GmbH bei
auftretenden Mängeln Nachbesserung innerhalb von 8 Wochen verlangen,
gerechnet vom Eintreffen der schriftlichen, nachvollziehbaren
Fehlermeldung bei der APOTECHNIK GmbH an. Benötigt die APOTECHNIK GmbH
zur Lokalisierung oder Beseitigung der Fehler die Mitwirkung des Kunden,
so gilt der Zeitraum von 8 Wochen ab der erfolgten Mitwirkung des
Kunden.
4) Lassen sich während dieses Zeitraumes auftretende
und der APOTECHNIK GmbH mitgeteilte Mängel, die die Funktion wesentlich
beeinträchtigen nicht beseitigen, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten, sofern die APOTECHNIK GmbH nicht durch einen nicht von ihr
zu vertretenden Umstand an der Einhaltung dieser Frist oder an der
Behebung der Mängel gehindert wurde. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
5) Keine Gewährleistungsansprüche des Kunden
bestehen aus dem Auftreten von Mängeln, die aufgrund von Fehlbedienung
auftreten, der Kunde selbst zu vertreten hat oder die bei APOTECHNIK
GmbH nicht nachvollzogen werden können. Insbesondere gilt die Abs.3
festgelegte Nachbesserungsverpflichtung nicht für den Fall, daß die
räumliche oder elektrische Ausstattung des Betriebs des Kunden die
Mängel verursacht oder daß der Kunde wesentliche Teile des Gesamtsystems
nicht von der APOTECHNIK GmbH bezogen hat oder an Teilen der von der
APOTECHNIK GmbH bezogenen Geräte die Funktion beeinflussende
Veränderungen vorgenommen hat. In diesen Fällen gilt eine
Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für die Fehler, die
nachweislich aufgrund irgendwelcher Eigenschaften der von der APOTECHNIK
GmbH gelieferten Geräte auftreten. Die Beweislast dafür trägt der
Kunde.
6) Erfüllungsort für sämtliche Garantieleistungen ist der Sitz der APOTECHNIK GmbH.
§ 5 Kaufpreis, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt
1) Die zwischen den Parteien vereinbarten Beträge verstehen sich jeweils ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.
2) Die Fälligkeit der im Bestellschein genannten Beträge wird wie folgt
vereinbart: a) Bei Abschluss des Vertrages ein Teilbetrag von 10% des
im Bestellschein aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR. Bis
zum Eingang dieses Betrages ist die APOTECHNIK GmbH berechtigt, die ihr
obliegende Leistung zurückzubehalten.
b) Bei Lieferung bzw. Risikoübergang ein Teilbetrag von 80% des Gesamtbetrages
c) Der Rest nach Ablauf der in § 4.2 genannten Frist für Mängelrügen.
d) Der im Bestellschein festgelegte Betrag für Hotline und Updates ist
jeweils im Voraus auf ein von der APOTECHNIK GmbH bezeichnetes Konto zu
entrichten. 3) Der Kaufpreis ist gemäß den festgelegten Bestimmungen bei
Fälligkeit ohne Abzug zahlbar. Aufrechnung darf der Kunde nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen vornehmen.
Insbesondere wird die Fälligkeit nicht durch einen gemeldeten Mangel
beeinflusst.
4) Ist der Kunde mit der Zahlung des gesamten
Kaufpreises oder eines Teilbetrages mehr als 8 Wochen im Verzug,
erlischt das Nutzungsrecht an den von der APOTECHNIK GmbH gelieferten
Geräten und Programmen. Die Fälligkeit der Forderungen bleibt davon
unberührt.
5) Die gelieferten Geräte einschließlich der
zugehörigen Software und Dokumentation bleiben Eigentum der APOTECHNIK
GmbH bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der
Geschäftsverbindung mit der APOTECHNIK GmbH ergebenden Forderungen
einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche
(Saldenhaftung) mit Ausnahme der aus den Bestimmungen der Anlage 1
resultierenden Forderungen.
1) Die APOTECHNIK GmbH stellt den Kunden
von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von
deren Schutzrechten an der Hardware und zugehörigen Betriebssoftware
frei.
2) Die APOTECHNIK GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten
notwendige Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptung Dritter bei
dem Kunden durchzuführen.
1) Im Falle von Streitigkeiten zwischen
den Vertragsparteien verpflichten sich beide Seiten, vor Anrufung eines
ordentlichen Gerichtes das Urteil einer Schiedsstelle einzuholen
(Friedenspflicht). Diese Schiedsstelle wird gebildet aus einem vom
Kunden benannten Vertreter, einem von der APOTECHNIK GmbH benannten
Vertreter, sowie drei unabhängigen Anwendern der APOTECHNIK-Programme.
Bei Bedarf kann ein unabhängiger Sachverständiger für Apotheken - EDV
hinzugezogen werden.
2) Das Verfahren kann mit allseitigem
Einverständnis schriftlich abgewickelt werden. Tagungsort für mündliche
Verhandlungen des Schiedsgerichts ist, wenn nicht anders vereinbart,
Ulm.
3) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4) Vor Beginn des Schiedsverfahrens ist von beiden Seiten ein
Kostenvorschuß in Höhe von EUR 500,- zu hinterlegen. Kommt das
Schiedsgericht zu dem Urteil, daß die Klagen des Kunden berechtigt sind,
trägt APOTECHNIK GmbH die gesamten Kosten dieses Schiedsverfahrens,
ansonsten trägt der Kunde die Kosten.
5) Bei Verstößen gegen
die in 1) spezifizierte Friedenspflicht wird eine Vertragsstrafe von
5.112,92 EUR unabhängig von der Berechtigung eventueller Beschwerden
fällig.
1) In diesem Vertrag sind sämtliche
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschließend geregelt.
Änderungen sind nur in Schriftform und unter Bezugnahme auf diesen
Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen; dies gilt auch für
eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
2) Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz der APOTECHNIK GmbH.
4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren,
oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird
hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben
würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Anlage 1 : Hotline - Bestimmungen
Bestimmungen über Software-Wartung und Kunden-Unterstützung
Anlage zum Bestellschein des umseitig genannten Kunden bei der APOTECHNIK GmbH
§ 1. Gegenstand
Zur Weiterentwicklung der Programme und ihrer Anpassung an geänderte gesetzliche Bestimmungen sowie zur Beseitigung der bei der Auslieferung der Programme unbekannten Fehler und zur Unterstützung des Kunden bei Problemen schließen der im Bestellschein genannte Kunde und die Firma APOTECHNIK GmbH einen Vertrag über Programmwartung und telefonische Unterstützung ab. Inhalt dieses Vertrages ist die Teilhabe an Fehlerbeseitigung, Verbesserungen sowie der telefonischen Unterstützung (Hotline).
§ 2. Art des Programm-Services:
1. Der Kunde hat Anspruch darauf, Verbesserungen und Fehlerbeseitigungen kostenlos in geeigneter Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, soweit sie den Funktionsumfang der im Bestellschein genannten Version betreffen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, ihm aufgefallene Programmfehler der APOTECHNIK GmbH in geeigneter Form, wenn möglich mit Bildschirmausdruck und genauer Fehler- und Vorgehensbeschreibung mitzuteilen.
3. Im Umfang nicht unerhebliche, in sich abgeschlossene Erweiterungen des ursprünglichen Funktionsumfanges sind in diesem Vertrag nicht eingeschlossen. Für sie kann die APOTECHNIK GmbH eine angemessene Bezahlung verlangen.
4. Der Kunde hat das Recht, kostenpflichtige Erweiterungen des Funktionsumfanges nach Abs.3 abzulehnen. In diesem Fall hat die APOTECHNIK GmbH das Recht, die weitere Belieferung mit Verbesserungen und Fehlerbeseitigungen einzustellen.
§ 3. Telefonische Unterstützung:
1. Die APOTECHNIK GmbH stellt eine telefonische Unterstützung des Anwenders sicher. Zu diesem Zweck kann zu den üblichen Geschäftszeiten (werktags 8.00 bis 18 Uhr, Samstag nicht nachmittags) unter der angegebenen Nummer angerufen werden.
2. Probleme, die aus einer vom Kunden zu verantwortenden Ursache, insbesondere Einspielen von Fremdprogrammen, abweichende Konfiguration der verwendeten Rechner, unsachgemäßer Gebrauch o.ä. herrühren, fallen nicht unter diese Bestimmungen. Sie werden von der APOTECHNIK GmbH nach Möglichkeit behoben, wobei dem Kunden diese Tätigkeit nach Aufwand in Rechnung gestellt wird.
§ 4. Entgelt:
1. Der Kunde zahlt für die oben spezifizierten Leistungen einen im Bestellschein festgesetzten monatlichen Betrag. Dieser Betrag kann von der APOTECHNIK GmbH veränderten Erfordernissen angepasst werden.
2. Bei Erhöhung des Betrages um mehr als 20% im Laufe eines Kalenderjahres hat der Kunde das Recht, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.
3. Dieser Betrag ist monatlich auf ein von der APOTECHNIK GmbH bezeichnetes Konto zu überweisen. Ist der Kunde mit der Zahlung mehr als drei Monate im Verzug, hat die APOTECHNIK GmbH das Recht, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.
4. Anrufe außerhalb der in §3 Abs.1 festgelegten Zeiten oder solche wegen eines in §2 Abs.1 festgelegten Problems werden dem Kunden ungeachtet der Gründe des Anrufes mit 12,50 EUR pro angefangene 10 min berechnet.
§ 5. Kündigung des Vertrages
1. Jeder Vertragspartner hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals ohne Angabe von Gründen zu kündigen (ordentliche Kündigung).
2. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese Bestimmungen oder den unter §2 Abs.4, §4 Abs.2 und §4 Abs.3 festgelegten Bedingungen haben der Kunde wie die APOTECHNIK GmbH das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
3. Mit erfolgter Kündigung erlischt für die APOTECHNIK GmbH die Verpflichtung zur Bereitstellung der telefonischen Unterstützung sowie der Programmverbesserung. Etwaige Forderungen der APOTECHNIK GmbH gegen den Kunden werden von der Kündigung nicht berührt.